Nils Allimann
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Der Gesetzgeber schläft nicht – Zum 01. September müssen sich die Bundesbürger wieder auf einige Neuerungen einstellen. Die Glühbirne hat ausgedient, der Verbraucherschutz für Telefonhotlines wird verbessert und jugendliche Straftäter können zukünftig härter bestraft werden. Was sich alles ändert, zeigt der kleine Überblick.

 

nach obenDie Glühbirne hat ausgedient

130 Jahre ist es her, dass Thomas Edison sein Patent für die sogenannte Fadenglühlampe anmeldete, die in Deutschland traditionell Licht in den Haushalten spendete. Doch nun ist Schluss, denn zum 01. September verbannt die EU endgültig die liebevoll „Glühbirnen“ genannten Leuchtelemente aus den Wohnungen der Europäer. Es gilt dann ein Herstellungs- und Vertriebsverbot für alle konventionellen Glühlampen mit einer Leistung von mehr als zehn Watt. Fortan dürfen nur noch Energiesparlampen vertrieben werden.

Begründet wird das Verbot mit dem geringen Wirkungsgrad der Glühlampe. Herkömmliche Glühbirnen sind Stromfresser, die nur circa 5 Prozent der zugeführten Energie in Licht umwandeln. Der Rest wird als Wärme abgegeben. Dem entgegen können Energiesparlampen immerhin 25 Prozent der zugeführten Energie für die Lichterzeugung nutzen. Nach Berechnungen von „Stiftung Warentest“ spart eine dreiköpfige Familie bis zu 150 Euro Stromkosten im Jahr, wenn sie im Haushalt Energiesparlampen statt konventioneller Fadenglühlampen benutzt. Wer noch in Besitz von Glühbirnen ist, kann diese aber dennoch weiterhin verwenden. Auch der Verkauf von Lagerbeständen ist weiterhin gestattet.

Kritiker der neuen Regelungen bemängeln jedoch, dass Energiesparlampen giftiges Quecksilber und Blei enthalten, wenn auch nur in sehr geringen Mengen. Geht eine solche Lampe zu Bruch, sollte deshalb der Raum gut belüftet werden, während man die Scherben entsorgt. Auch dürfen Energiesparlampen nicht einfach im Hausmüll entsorgt werden, sondern gehören auf den Sondermüll.

 

nach obenBehörden sind zu mehr Transparenz verpflichtet

Immer wieder erschütterten Lebensmittelskandale in den letzten Jahren die Bundesrepublik – Gammelfleisch, Salmonellen und EHEC ließen bei so manchem Verbraucher den Appetit sinken. Und immer wieder wurden Ämter und Behörden kritisiert, weil sie Informationen über die verantwortlichen Unternehmen gar nicht oder nur häppchenweise weitergaben. Eine Verbesserung des Verbraucherschutzes schien dringend geboten, auch die Bundesregierung sah Handlungsbedarf.

Ab dem 01. September sollen Verbraucher nun leichter Auskunft bei den Ämtern erhalten. Ganz gleich, ob es um Hygienemängel bei Gaststätten geht, Schadstoffe in der Kleidung oder im Kinderspielzeug, um verdorbene Lebensmittel oder verbotene Substanzen im Tierfutter – dank einer Reform des sogenannten Verbraucherinformationsgesetzes ist es nun leichter, derartige Auskünfte einzuholen. Erstmals geben die Ämter auch Informationen über „technische Verbraucherprodukte“ wie Haushaltsgeräte, Möbel oder Heimwerkerartikel heraus.

Zudem sind die Behörden zukünftig verpflichtet, alle Überschreitungen von im Lebensmittel- und Futtergesetz festgeschriebenen Grenzwerten zu veröffentlichen. Auch schwere Verstöße gegen Hygienevorschriften sind nun dem Verbraucher mitzuteilen. Hier können Verbraucher auf eine größere Transparenz hoffen. Unternehmen dürfen sich nicht mehr auf den Schutz des Betriebsgeheimnisses berufen, wenn „das öffentliche Interesse an der Herausgabe einer Information überwiegt“.

Die Bundesbürger sollen außerdem vereinfacht Auskünfte über einen Hersteller oder ein Produkt einholen können. Für einen entsprechenden Antrag ist zukünftig eine Email oder ein Anruf beim Amt ausreichend. Auch die finanziellen Hürden für eine Auskunft wurden herabgesetzt. Die bisherige Bearbeitungsgebühr von 5 bis 25 Euro entfällt, wenn bei Anfragen kein Verwaltungsaufwand über 250 Euro entsteht. Allerdings müssen die Bürger selbst herausfinden, welche Stelle für ihre Anfrage überhaupt zuständig ist. Das können Kreisverwaltungen sein, Gewerbeaufsichtsämter oder Landesämter für Verbraucherschutz.

 

nach obenTelefon-Warteschleifen in den ersten 2 Minuten kostenlos

Warteschleifen bei einer Telefonhotline sind ein Ärgernis – besonders, wenn der Anbieter ordentlich Geld dafür abkassiert. Der Dachverband der Verbraucherzentralen kritisiert sogar, dass einige Unternehmen ein lukratives Geschäftsmodell gestrickt haben, indem Anrufende möglichst lange in einer teuren Warteschleife gehalten werden und der Serviceanbieter hohe Telefongebühren für die Wartezeit erhebt. Auch seriöse Dienstleister haben mit dieser fragwürdigen Praxis ihren Gewinn aufgebessert. Der Verlierer ist in jedem Fall der Kunde.

Hier hatte das Verbraucherschutzministerium ein Einsehen mit den leidgeprüften Telefonkunden und beschloss eine Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Ab dem 01. September müssen Warteschleifen für Servicenummern wie 0180 und 0900 in den ersten zwei Minuten kostenlos sein, unabhängig davon, ob der Anrufer vom Festnetz oder Mobiltelefon anruft. Erst danach darf dem Anrufer ein Entgelt für die Serviceleistung berechnet werden. Im Idealfall sollte die Verbindung nach 120 Sekunden gekappt werden, falls die Kundendienstmitarbeiter das Gespräch in dieser Zeit nicht annehmen können.

Eine weitere Verbesserung des Verbraucherschutzes trifft ab dem 01. März 2013 in Kraft. Dann dürfen Warteschleifen nur noch bei Gratisnummern oder gängigen Ortswahlen geschaltet werden, so dass dem Anrufer im Idealfall gar keine Kosten für die Warterei entstehen. Auch muss der Serviceanbieter ab diesem Zeitpunkt über die voraussichtliche Länge der Wartezeit informieren und die etwaige Abrechnung des Anrufs gegen Festpreis bekanntgeben. Verstößt ein Unternehmen ab Juni 2013 gegen die Regelung, muss der Verbraucher für das gesamte Telefongespräch keine Kosten tragen.

 

nach obenVerschärfung des Jugendstrafrechts

Wenn Jugendliche straffällig werden, müssen sie zukünftig ein härteres Durchgreifen der Jugendrichter fürchten. Mit dem sogenannten „Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten“ wird unter anderem das Höchstmaß für schwere Verbrechen wie Mord heraufgesetzt. Jugendliche zwischen 18 und 21 Jahren erhalten nun eine Höchststrafe von 15 Jahren, wenn ihnen eine besondere Schwere der Tat nachgewiesen werden kann. Bisher waren 10 Jahre Gefängnisstrafe das Höchstmaß.

Verschärft wurden auch die Bedingungen für die Bewährungsstrafen von Jugendlichen. Richter haben fortan die Möglichkeit, neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe einen sogenannten „Warnschussarrest“ zu verhängen, bei dem die Straftäter bis zu vier Wochen in Jugendarrest verbleiben. In dieser Zeit werden die Jugendlichen sozialpsychologisch betreut und sollen die Konsequenzen ihres Handelns aufgezeigt bekommen.

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