Nils Allimann
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Berufsunfähigkeit

  • Der Versicherte ist bereits dann berufsunfähig, wenn er seinen zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann. Er kann nicht auf einen anderen Beruf verwiesen werden, es sei denn, die versicherte Person übt diesen "Vergleichsberuf" freiwillig aus (Verzicht auf die Abstrakte Verweisung).

  • Der Versicherte ist bedingungsgemäß bereits dann berufsunfähig, wenn er nach ärztlicher Einschätzung 6 Monate (Prognosezeitraum) ununterbrochen außerstande sein wird, seinen Beruf auszuüben.

  • Wenn der Versicherte 6 Monate nicht in der Lage ist, seinen Beruf auszuüben, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als Berufsunfähigkeit.
    Die versicherte Leistung wird aber bereits rückwirkend (Rückwirkende Leistung, d.h. ab dem Eintritt der Berufsunfähigkeit) erbracht.

Nach §2 der Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits- Versicherungen gilt:

  • (1) Vollständige BU liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd (alternativ: mindestens.....Monate / Jahre) außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und der bisherigen Lebensstellung entspricht.

  • (2) Teilweise BU liegt vor, wenn die in Absatz (1) genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich dauernd erfüllt sind.

  • (3) Ist die versicherte Person .... Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und der bisherigen Lebensstellung entspricht, gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise BU.

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