Nils Allimann
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Maklervertrag
(§§ 652ff. BGB)Der Makler vermittelt den Abschluss von Verträgen (z.B. über Grundstücke, Versicherungen, Finanzierung) und erhält bei Zustandekommen des Vertrages den Maklerlohn.
Der Maklervertrag kann schriftlich, mündlich oder stillschweigend abgeschlossen werden. Man unterscheidet zwei Arten des Maklervertrags: den normalen Maklervertrag, auch Allgemeinauftrag genannt, und den sog. Makler-Alleinauftrag.
Der Maklerlohn, die Courtage, trägt im Falle der Vermittlung von Versicherungen, die abschließende Versicherungsgesellschaft.
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