Nils Allimann
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Gewerbe
Betr. Altersvorsorge

Die Direktversicherung - als Grundversorgung der Betrieblichen Altersvorsorge.

Hier schliesst der Arbeitgeber eine Rentenversicherung für seinen Angestellten ab und zahlt die Beiträge direkt an die Versicherung im Rahmen der Entgeltumwandlung.
Bei der Direktversicherung erfüllt der Arbeitgeber sein Versorgungs- Versprechen gegenüber dem Arbeitnehmer, indem er eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt und die Beitragsleistungen übernimmt.

 

nach obenWichtige Hinweise zur Direktversicherung

  • Der Arbeitgeber ist...
    ...in dem Fall der Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer die versicherte Person, die auch bei Ablauf bezugsberechtigt ist bzw. seine Hinterbliebenen.
  • Durch die neue Rentenreform...
    ...können auch Beiträge im Rahmen der Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer eingezahlt werden. Ein Teil des monatlichen Entgelts wird dabei "umgewandelt" und in die Direktversicherung zum Aufbau einer ausreichenden betrieblichen Altersvorsorge eingezahlt.
  • Steuerfreie Einzahlung der Beiträge...
    ...in die Direktversicherung bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur Gesetzlichen Rentenversicherung plus gegebenenfalls 1.800 Euro.
  • Am Ende der Laufzeit...
    ...bekommt der Arbeitnehmer die Rentenversicherungsleistungen ausbezahlt - entweder als lebenslange Rente oder Kapitalauszahlung. Zu beachten ist: Sie werden in voller Höhe als sonstige Einnahmen nachgelagert besteuert.
  • Vorzeitig gekündigt werden...
    ...kann die Direktversicherung nicht. Für den Fall eines Arbeitsplatzwechsels kann der neue Arbeitgeber den Vertrag natürlich weiterführen. Wenn nicht, besteht die Möglichkeit, die Beiträge selbst einzuzahlen oder die Versicherung mit entsprechend geringeren Leistungen beitragsfrei weiterlaufen zu lassen.
  • Das Bezugsrecht...
    ...aus dieser Versicherung steht dem Arbeitnehmer zu.
  • Im Versorgungsfall...
    ...bekommt der Arbeitnehmer direkt von der Versicherung Leistungen.
  • Auch im Insolvenzfall...
    ...stehen dem Arbeitnehmer die Leistungen zu.

 

nach obenAnmerkungen für den Arbeitgeber

  • Für Sie sind die Aufwendungen zu einer Direktversicherung als Betriebsausgabe abzugsfähig und mindern so den steuerpflichtigen Gewinn.

 

nach obenDie Vorteile für den Arbeitgeber

  • Abwicklung des Anpruches auf Entgeltumwandlung möglich
  • geringer Verwaltungsaufwand
  • alle Formen der Leistungszusage sind möglich
  • kein Bilanzausweis der Versorgungsverpflichtung
  • keine INSOLVENZVERSICHERUNGSPFLICHT
  • das Risiko trägt der Versicherer

 

nach obenDie Vorteile für den Arbeitnehmer

  • In Bezug auf den Garantiezins (bei Verträgen ab 2007 liegt dieser bei 2,25 Prozent) ist der Vorsorgevertrag sicher.
  • Versorgungsaufwand kann durch Zulagen gefördert werden
  • Abwicklung des Anpruches auf Entgeltumwandlung möglich
  • alle Formen der Leistungszusage sind möglich
  • steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge
  • einfache Übertragbarkeit auf den neuen Arbeitgeber

 

nach obenDie Nachteile für den Arbeitnehmer

  • niedrigere Leistungsansprüche (Gesetzliche Rente, Krankengeld, Arbeitslosengeld) durch sozialversicherungsfreie Entgeltumwandlung
  • Auszahlungen steuerpflichtig
  • bei der Auszahlung werden Beiträge zur Krankenversicherung gefordert (sofern gesetzl. krankenversichert)
    Seit 2004 erheben die Gesetzlichen Krankenkassen den vollen Beitragssatz auf Kapitalabfindungen aus Direktversicherungen - auch auf Altverträge!
    Beispiel: Bei einer Auszahlung von 60.000 Euro nimmt sich die GKV rund 8.100 Euro. Zur Zeit laufen in Deutschland einige Musterklagen hierzu, werden diese Prozesse zu ungunsten der Rentner entschieden - sollte man im Zweifelsfall seine Police mit einem Experten zusammen überprüfen.

 

nach obenSeit dem 01.01.2005 gelten neue Regelungen

Für alle ab dem 01.01.2005 abgeschlossenen Verträge gilt:

Die Bezüge aus der Direktversicherung gehören grundsätzlich zum erhaltenen Arbeitslohn und werden selbstverständlich mit Lohnsteuer und Sozialabgaben belegt.

Die Auszahlung der Direktversicherung ist steuer- und sozialversicherungspflichtig (nachgelagerte Besteuerung).

Folgendes gilt:

  1. Nach §3 Nr.63 EstG sind die Zuwendungen für begünstigte Arbeitnehmer steuerfrei und werden nicht mit Sozialversicherungsbeiträgen belegt, bis zu einer Obergrenze von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings ist diese Steuerfreiheit auf solche Versorgungsansprüche begrenzt, die in Form einer lebenslangen Rente oder eines Auszahlungsplanes ab dem 85. Lebensjahr erfolgen. Seit dem 01.01.2009 sind die vom Arbeitnehmer finanzierten Zuwendungen (Entgeltumwandlung) sozialversicherungspflichtig; sie bleiben aber steuerfrei. Die Auszahlung der Direktversicherung ist nun steuer- und sozialversicherungspflichtig (nachgelagerte Besteuerung).
    Anmerkung: Übrigens können maximal 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase angesparten Kapitals außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden.
  2. Die Beiträge bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Gesetzlichen Rentenversicherung werden steuerfrei eingezahlt und können gegebenenfalls um einen Betrag in Höhe von 1.800 Euro erhöht (pro Kalenderjahr) werden.
  3. Desweitern kann man für die Beiträge, für die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden sind, Zulagenförderung beantragen. Im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung wird die Zulagenförderung noch durch einen die Steuerbelastung mindernden Sonderausgabenabzug ergänzt, sofern dies eine Steuerersparnis ergibt (Nettoentgeltumwandlung).

 

nach obenÜbergangsregelungen für bestehende Verträge

Übergangsregelungen für bestehende Verträge:

Seit dem 01.01.2005 ist grundsätzlich die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung von Beiträgen zur Direktversicherung oder einer Pensionskasse entfallen.

  • Die Pauschalbesteuerung bleibt bestehen, wenn der Vertrag vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde, also wenn der Arbeitgeber bis dahin eine Versorgungszusage geleistet hat. Hierbei konnten bisher, nach §40 EstG, 1.752 Euro jährlich pauschal versteuert werden (20 Prozent zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). In diesen Altfällen bleibt die Pauschalversteuerung unabhängig von der Zahlweise der späteren Leistungen erhalten.
  • Wenn die Beiträge der Direktversicherung die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach §3 Nr 63 EstG erfüllten, war die Pauschalierung der Beträge für 2005 nur anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber auf seine Steuerfreiheit verzichtete. Diese Verzichtserklärung musste bei zum 01.01.2005 bestehenden Arbeitsverträgen bis zum 30.06.2005 abgegeben werden.
  • Es sollte beachtet werden, dass der Verzicht auf die Steuerfreiheit und die somit vorgelagerte Besteuerung mit 20 Prozent zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag gerade bei Besserverdienern vorteilhaft sein könnte. Denn wenn die Steuerprogression im Alter durch andere Einkunftsquellen höher ist, als die gegenwärtig zu entrichtende Steuer, sollte man auf jeden Fall auf die Steuerfreiheit verzichten und weiterhin an der Pauschalbesteuerung festhalten.
Für den Bereich der umlagefinanzierten Altersvorsorge bleibt die Pauschalbesteuerung erhalten.

 

nach obenAm 08.08.2007 wurden Regelungen beschlossen

Das Bundeskabinett hat die Fortsetzung der sogenannten Entgeltumwandlung beschlossen. Arbeitnehmer brauchen jetzt auch nach 2008 keine Sozialabgaben auf ihre Beiträge zur Betriebsrente zahlen.

Nutzen Sie die Gelegenheit und informieren Sie sich kostenfrei und unverbindlich zur Betrieblichen Altersvorsorge.
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