Nils Allimann
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Sterbegeldkassen gehören zu den ältesten bekannten Versicherungen. Bereits für das zweite Jahrhundert n. Chr. sind vollständig organisierte Sterbekassen der Römer belegt.
Diese Kassen hatten klangvolle Namen wie "Diana et Antonius" oder "Aesculap et Hygia".

In der "Aesculap et Hygia" war die Zahl der Mitglieder festgesetzt und jedes Mitglied konnte seinen Nachfolger bestimmen.

Heutige Sterbeversicherungen sind nicht so elitär organisiert, dienen aber demselben Zweck: Abdeckung der Beerdigungskosten und anderer direkt mit dem Tod verbundener Ausgaben.

Vielen Menschen ist es besonders wichtig, ihre Angehörigen nicht mit diesen Kosten zu belasten.

In Deutschland besteht Bestattungspflicht. Nach dem Tod einer Person ist dafür Sorge zu tragen, dass deren Leiche einer ordnungsgemäßen Bestattung zugeführt wird.
Diese Pflicht regeln die einzelnen Bundesländer in den Bestattungsgesetzen.

Eine gesetzliche Bestattungspflicht besteht für:

  • Ehegatte (Lebenspartner sind diesen in den meisten Bundesländern gleichgestellt)
  • volljährige Kinder
  • Eltern
  • andere nahe Angehörige
Wichtig: Fehlender Kontakt zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen entbindet nicht von der Bestattungspflicht.

Nach dem Wegfall des Sterbegeldes 2004 hat diese Versicherung einen Bedeutungszuwachs erfahren. Die Gesetzlichen Krankenkassen zahlten zuletzt nur noch 500 Euro Sterbegeld. Diese Summe reichte bei weitem nicht aus, um eine würdige Bestattung und Trauerfeier zu organisieren.

Beiträge und Vertragsgestaltung

Das Alter der Versicherten zu Vertragsbeginn hat wesentlichen Einfluß auf die Höhe der Beiträge. Diese werden - je nach Vertrag - bis zum 65. oder 85. Lebensjahr bezahlt. Auch fest vereinbarte Zahlungsdauern (z.B. 25 Jahre) sind möglich.
Auch bei der Laufzeit der Verträge gibt es Unterschiede. Einige Anbieter leisten automatisch, wenn der Versicherte ein hohes Alter (z.B. 80 Jahre) erreicht. Andere Verträge laufen lebenslang.

Bestandteil einiger Verträge ist eine Bestattungsvorsorgeregelung - dort wird häufig festgelegt, welches Beerdigungsinstitut die Trauerfeier und die Bestattung organisiert.

Die Frage, ob Sterbegeldversicherungen zum einzusetzenden Vermögen bei Hilfebedürftigkeit zählen, ist nicht abschließend geklärt. Das OLG Schleswig sah in einem Fall die Härtefallregelung erfüllt.
Weiterhin heißt es in § 33 SGB 12: "Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen übernommen werden.

Treffen Sie Vorsorge!

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