Laut AVB AKB §10:
(1) Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs:
a) Personen verletzt oder getötet werden
b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen
c) Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.
(2) Mitversicherte Personen sind:
a) der Halter
b) der Eigentümer
c) der Fahrer
d) der Beifahrer, d.h. Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu einer Ablösung oder Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleiten
e) Omnibusschaffner, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder als Halter tätig werden
f) Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das versicherte Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird.
Angebot anfordern.
mehr...
- Impressum |
- Datenschutz |
- Lexikon |
- Suche
Powered by IReS, Copyright © 2024 Inveda.net