Nils Allimann
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Alle Jahre wieder...warum sollte sich in diesem Jahr daran etwas ändern?! 2016 neigt sich dem Ende, Zeit sich mit den gesetzlichen Neuerungen für das neue Jahr zu befassen. Im nachfolgenden Text erhalten Sie einen kurzen Überblick über die Änderungen 2017.

 

nach obenZweite Stufe des 2. Pflegestärkungsgesetz tritt in Kraft

Zum 1. Januar 2017 treten wichtige Neuerungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung in Kraft. Die wohl wichtigste Reform betrifft die Ersetzung der bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade, um abzubilden, wie stark ein Pflegebedürftiger auf fremde Hilfe angewiesen ist. Auch das Begutachtungsverfahren wird verändert. Der Beitragssatz der Pflegeversicherung wird zum 1. Januar um 0,2 Prozentpunkte angehoben, wodurch dann insgesamt etwa fünf Milliarden Euro jährlich mehr für Pflegeleistungen zur Verfügung stehen.

Was ändert sich bei der Einstufung in Pflegegrade?

Die bisherigen drei Pflegestufen werden nun zu fünf Pflegegraden ausgebaut, die genauer und differenzierter erfassen sollen, welche Ansprüche ein Patient in der gesetzlichen Pflegeversicherung hat. Geringe, erhebliche und schwere Beeinträchtigungen werden in die Pflegegrade 1 bis 3 eingestuft, Pflegegrad 4 gilt für schwerste Beeinträchtigungen und bei Grad 5 kommen "besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung" hinzu. Entsprechend ist auch gestaffelt,, auf welche Geld- und Sachleistungen ein Patient ambulant und stationär Ansprüche hat.

Auch die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit wird neu geregelt. Ausschlaggebend für einen Pflegegrad soll zukünftig nicht mehr sein, wie viele Minuten für eine Pflegeleistung (etwa das Ankleiden) veranschlagt werden. Stattdessen wird gemessen, in welchem Grad der Patient in der Lage ist, sich selbstständig zu versorgen. Die Selbständigkeit wird anhand von sechs Bereichen gemessen und zu einer Gesamtschau zusammengefasst:

  1. Mobilität (Ist der Patient in der Lage, Treppen zu steigen?, Muss er umgebettet werden? etc.)
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Orientierung über Ort und Zeit, Selbstständiges Treffen von Entscheidungen im Alltag)
  3. Verhaltensweisen und psychische Verfasstheit (etwa Ängste, Depressionen, Aggressionen)
  4. Selbstversorgung (Kann sich der Patient selbständig waschen? Auf Toilette gehen? Essen und Trinken?)
  5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (Ist der Patient in der Lage, Medikamente selbständig einzunehmen und Hilfsmittel zu nutzen?
  6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (Planung des Tagesablaufs, Haushaltsführung)

Mit der Neuordung steigt zugleich das maximale Pflegegeld: in der ambulanten Pflege von monatlich 728 Euro (Pflegestufe 3) auf dann 901 Euro (Pflegegrad 5); bei vollstationärer Versorgung von 1.995 Euro (für Härtefälle in Pflegestufe 3) auf 2.005 Euro (Pflegegrad 5).

 

nach obenWas bedeuten die neue Pflegegrade für private Pflegezusatzversicherungen?

"Was mit bestehenden Pflegezusatzversicherungen nun geschieht, ist nicht verbindlich geregelt", sagt Stephan Caspary vom Verband der Privaten Krankenversicherung. Dennoch sind auch die privaten Pflegeversicherer gezwungen, ihre Leistungen entsprechend den neuen Regelungen anzupassen bzw. in Pflegegrade zu übersetzen. Dies geschieht in der Regel automatisch, wie mehrere Versicherer bereits per Pressemeldung berichtet haben. Das heißt, die Kunden müssen nicht selbst aktiv werden.

Nachteile dürfen den Versicherten mit einer privaten Pflegeversicherung nicht entstehen, wenn die Leistungen von Pflegestufen in Pflegegrade übersetzt werden. Allerdings müssen die Versicherer darauf reagieren, dass die Kunden durch die Pflegereform teils höhere Ansprüche haben: etwa, weil sie nun auch bei Demenz eine Leistung erbringen müssen. Manche Tagegeld-Versicherer haben deshalb zum Beispiel angekündigt, dass sie bei Pflegegrad 4 künftig nur 80 Prozent der Summe von Pflegestufe III auszahlen, sofern nicht auch eine Demenz vorliegt. Auch können die Beiträge leicht steigen, damit die Versicherer die Mehrleistungen finanzieren können.


Voreilig kündigen sollten Verbraucher ihre Pflegezusatzversicherung aber auf keinen Fall! Der Beitrag eines solchen Vertrages ist auch abhängig vom Alter und von den Vorerkrankungen eines Versicherungsnehmers. Gerade älteren Personen dürfte es deshalb schwerfallen, einen neuen Vertrag zu ähnlich günstigen Konditionen zu finden. Stattdessen empfiehlt sich, ein Beratungsgespräch bei einem Versicherungsexperten in Anspruch zu nehmen.

 

nach obenBeitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung 2017

Die Beitragsbemessungsgrenzen sind wichtige Werte in der Sozialversicherung. Sie zeigen zum Beispiel an, ab welchem Einkommen ein Kassenpatient in die private Krankenversicherung wechseln darf und bis zu welcher Einkommenshöhe Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden müssen. Jährlich werden diese Werte an die Lohnentwicklung in der Bundesrepublik angepasst.

Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird im kommenden Jahr erneut angehoben: sie steigt von derzeit 4.237,50 Euro auf 4.350 Euro im Monat (52.200 Euro jährlich). Interessant ist dieser Wert vor allem für Gutverdiener, denn für den Einkommensanteil oberhalb dieser Grenze sind keine Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten.

Versicherungspflichtgrenze steigt erneut - Wechsel in PKV erschwert

Wer als gesetzlich Krankenversicherter in die private Krankenvollversicherung wechseln will, für den ist die Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze) relevant. Sie gibt an, ab welchem Bruttolohn ein Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung wechseln darf: wer mehr verdient, kann sich privat versichern. Ein Wechsel ist jedoch nur dann möglich, wenn auch die im Folgejahr maßgebliche Versicherungspflichtgrenze voraussichtlich überschritten werden kann. Diese Grenze wird auch 2017 erneut angehoben, von 56.250 Euro auf 57.600 Euro. Auch die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für PKV-Bestandsfälle steigt auf 52.200 Euro.

Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung

Ebenfalls angehoben wird die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung. Hier gibt es unterschiedliche Werte für die neuen und alten Bundesländer. Die BBG West wird für 2017 auf 6.350 Euro im Monat festgesetzt (bisher 6.200 Euro) und die BBG Ost auf monatlich 5.700 Euro (bisher 5.400 Euro).

Mitarbeiter und Unternehmen müssen sich folglich auf Mehrausgaben einstellen, wenn der Arbeitnehmer ein Einkommen oberhalb der bisherigen Beitragsbemessungsgrenze hat. Die maximalen Mehrausgaben in Westdeutschland belaufen sich auf bis zu 195,30 Euro und in den östlichen Bundesländern auf 260,40 Euro jährlich (Arbeitslosen- und Rentenversicherung zusammengerechnet).

Die Beitragsbemessungsgrenze zur knappschaftlichen Rentenversicherung liegt 2017 im Westen der Republik bei 7.850 Euro im Monat. Im Osten liegt der Wert bei 7.000 Euro im Monat. Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2016 bundeseinheitlich auf 37.103 Euro im Jahr festgesetzt.

 

nach obenHöhere Beitragsbemessungsgrenze - bessere Förderung der betrieblichen Altersvorsorge

Für die Erwerbstätigen mit hohen Einkommen hat die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze zunächst einen negativen Effekt: sie müssen sich auf steigende Sozialversicherungsbeiträge einstellen. Doch damit verbunden ist indirekt auch eine positive Entwicklung in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Dadurch erhöht sich nämlich der geförderte Höchstbetrag, also der Anteil des Gehalts, der ohne Abzug in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder in einen Pensionsfonds eingezahlt werden kann.

Der geförderte Höchstbetrag steigt 2017 auf 254 Euro monatlich bzw. 3.048 Euro im Jahr. Das entspricht vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West in der Rentenversicherung. Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge müssen auf diesen Anteil nicht gezahlt werden. Steuerfrei sind sogar, unter bestimmten Voraussetzungen, weitere 1.800 Euro jährlich möglich, zum Beispiel durch die Vereinbarung einer Dynamik beim Beitrag einer Direktversicherung.

Darüber hinaus steigt auch der Beitrag zu einer Basis-Rente, die zusammen mit denen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden kann: als Sonderausgaben. Im Januar klettert der mögliche Betrag auf 23.623 Euro bzw. bei verheirateten Paaren auf 46.724 Euro. Der Sonderausgabenabzug steigt um zwei Prozentpunkte von 82 auf nun 84 Prozent. Somit sind 2017 maximal 19.624 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig, aktuell sind es 18.669 Euro. Für Ehegatten verdoppeln sich diese Beträge.

 

nach obenHöhere Kinderfreibetrag und mehr Kindergeld

Eltern können sich freuen, denn sie erhalten 2017 mehr Kindergeld und höhere Kinderfreibeträge. Das Kindergeld wird um zwei Euro im Monat angehoben, 2018 soll es um weitere zwei Euro steigen.

Auch der Kinderzuschlag wird um 10 Euro auf maximal 170 Euro im Monat erhöht. Der Kinderzuschlag wird an Eltern mit geringen Einkommen gezahlt, wenn sie mit ihrem Einkommen zwar den eigenen Bedarf decken können, nicht aber den ihrer Kinder. Der Kinderzuschlag muss schriftlich bei der örtlich zuständigen Familienkasse beantragt werden.

Eltern, die ein hohes Einkommen erzielen, profitieren von einem höheren Kinderfreibetrag. Dieser Freibetrag greift wenn, durch ihn, die Steuerentlastung höher ist als das erhaltene Kindergeld. Der Freibetrag steigt ab Januar 2017 von derzeit 4.608 Euro auf 4.716 Euro.


 

nach obenNiedrigerer Garantiezins in der klassischen Lebensversicherung

Der sogenannte Höchstrechnungszins in der „klassischen“ kapitalgebundenen Lebensversicherung, auch als Garantiezins bekannt, wird zum 1. Januar 2017 von 1,25 auf 0,9 Prozent abgesenkt. Dabei handelt es sich um den Zins auf den Sparanteil, den Versicherungen ihren Kunden bei Vertragsbeginn höchstens zusichern dürfen. Der Garantiezins wird vom Bundesfinanzministerium festgesetzt.

Betroffen von der Absenkung sind allein Neuverträge klassischer Lebens- und Rentenversicherung. Der neue Garantiezins gilt speziell auch für neu abgeschlossene Riester- und Rürup-Policen, in der betrieblichen Altersvorsorge bei Direktversicherungen sowie bei einigen Pensionskassenverträgen. Wer bereits einen Vertrag mit höherem Garantiezins abgeschlossen hat, erhält natürlich weiterhin den höheren Zins zugesichert. Für Bestandskunden ändert sich nichts.

Mit der Absenkung des Garantiezins reagiert der Gesetzgeber auf das anhaltende Niedrigzinsniveau an den Kapitalmärkten. Speziell Staatsanleihen im Euroraum werfen nur noch niedrige oder gar keine Zinsen mehr ab - die Lebensversicherer haben in solche Papiere große Teile der Kundengelder investiert. Der Schritt soll gewährleisten, dass die Versicherer ihren Kunden auch nur einen Zins versprechen, den sie auch langfristig am Kapitalmarkt erwirtschaften können.

Wichtig zu wissen: Der Garantiezins ist nicht die einzige Komponente, auf die Kunden bei einer Lebensversicherung einen Anspruch haben. Hinzu kommt eine Überschussbeteiligung, zum Beispiel dann, wenn die Kapitalanlage des Versicherers höhere Erträge bringt, als die garantierte Verzinsung der Sparanteile ihrer Kunden notwendig ist.



 

nach obenNeue Steuerregeln in der Lebensversicherung

Ab 2017 gelten bei Einmalauszahlungen neue Steuerregeln. Darauf weist der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hin. "Kunden, die nach 2004 eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen haben, müssen die Differenz zwischen Versicherungsleistung und eingezahlten Beiträgen zur Hälfte mit ihrem individuellen Tarif versteuern", berichtet der Versicherer-Dachverband. Voraussetzung sei, dass der Sparer zum Auszahlungs-Zeitpunkt sein 60. Lebensjahr vollendet habe und der Vertrag mindestens zwölf Jahre bestand. Von der Neuregelung unberührt bleiben Verträge, die vor 2005 abgeschossen wurden, diese sind weiterhin steuerfrei.

 

nach obenErhöhung des Mindestlohns

Der gesetzliche Mindestlohn wird ab Januar leicht angehoben, von bisher brutto 8,50 Euro auf 8,84 Euro je Stunde. Damit erhalten Beschäftigte in Vollzeit, die davon betroffen sind, rund 55 Euro mehr im Monat.

 

nach obenBei Umzugskosten ist mehr Geld steuerlich absetzbar

Wer umziehen muss, hat oft auch hohe Kosten. Hier kommt das Bundesfinanzministerium den Betroffenen entgegen: das Ministerium hat ab Februar 2017 höhere Umzugspauschalen festgelegt. Ein Alleinstehender kann 764 Euro und ein Ehepaar 1.528 Euro als Werbungskosten in der Steuererklärung geldend machen.

 

nach obenEinheitliches Produktinformationsblatt für Riester- und Basis-Produkte

Ab 2017 sind Versicherer verpflichtet, ein einheitliches Produktinformationsblatt für staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte bereitzustellen. Es soll den Kunden über Chancen und Kosten des Vertrages aufklären - in möglichst einfacher und verständlicher Weise. Das Blatt bietet auf zwei Seiten Informationen zum Chancen- und Risiko-Profil des Vertrages, zu den Effektivkosten, der erwarteten Aufbauleistung bzw. der Rentenhöhe sowie den Kosten bei vorzeitiger Vertragsauflösung und Anbieterwechsel. Das Produkt wird den Kunden beim Vertragsabschluss ausgehändigt.

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