Nach §4 Abs. 2 und 3 MB/KK AVB gilt:
...(2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden.
...(3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Abs.2 genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden.
Brillen zählen zu den Hilfsmitteln.
Je nach Tarif und Gesellschaft unterscheiden sich die Erstattungen für Brillen und Sehhilfen.
Meist wird eine zwischen Brillengestell und Brillengläsern unterschieden. Dabei werden Kosten für Gestelle oft begrenzt. Hochwertige Tarife ersetzen Gläser zu 100 Prozent.
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